Die Ausschüttung des Bertelsmann Genussscheins 2001 beträgt 15 % des Grundbetrags, sofern ausreichend Konzernjahresüberschuss und Jahresüberschuss der Bertelsmann SE & Co. KGaA erwirtschaftet wurden.
Um den IFRS-Anforderungen sowie der international gebräuchlichen Terminologie Rechnung zu tragen, hat Bertelsmann im Konzernjahresabschluss 2005 erstmals den Begriff "Konzerngewinn" anstelle des bisherigen Begriffes "Jahresüberschuss vor Fremdanteilen" verwendet. Wir möchten darauf hinweisen, dass sich lediglich die Begrifflichkeit geändert hat, jedoch keine textliche Anpassung in den Genussscheinbedingungen vorgenommen wurde. Um eine Vergleichbarkeit zu den genannten Bezugsgrößen in den Genussscheinbedingungen herstellen zu können, werden wir im Folgenden weiterhin den Begriff "Konzernjahresüberschuss" verwenden.
Die Ermittlung der Ausschüttung erfolgt in zwei Schritten. In einem ersten Schritt wird der sog. Gewinnanteil des Genussscheins in Abhängigkeit von der Höhe des Konzernjahresüberschusses ermittelt. In einem zweiten Schritt wird dann ermittelt, ob der für die Ausschüttung des Gewinnanteils erforderliche Jahresüberschuss der Bertelsmann SE & Co. KGaA vorhanden ist.
Schritt 1: Ermittlung des Gewinnanteils
Der Gewinnanteil des Genussscheins beträgt 15 % des Grundbetrags, wenn der Konzernjahresüberschuss nach Abzug der Anteile anderer Gesellschafter (Minderheitenanteile) ausreicht. Sollte dies einmal nicht zutreffen, so würde der Gewinnanteil auf Basis des dann verfügbaren Konzernjahresüberschusses anteilig ermittelt. Es würde sich also ein geringerer als der 15%ige Gewinnanteil ergeben.
Schritt 2: Ermittlung der Ausschüttung
Da die Bertelsmann SE & Co. KGaA die Rechtseinheit ist, die die Genussscheine 2001 begeben hat, ist für die Ermittlung der Ausschüttung der sich nach den Regelungen des HGB ermittelte Jahresüberschuss der Bertelsmann SE & Co. KGaA maßgeblich. Der im ersten Schritt ermittelte Gewinnanteil wird immer dann ausgeschüttet, soweit der Jahresüberschuss der Gesellschaft, erhöht um Gewinnvorträge und gemindert um Verlustvorträge, für die Gewinnanteile aller Arten von Genussscheinen ausreicht. Sollte der Jahresüberschuss der Bertelsmann SE & Co. KGaA einmal nicht ausreichen, würde sich die Ausschüttung entsprechend vermindern. Der nicht ausgeschüttete Teil des Gewinnanteils würde dann aber in der Zukunft nachgezahlt, ausreichende Ergebnisse vorausgesetzt.
Die zutreffende Ermittlung des Gewinnanteils und der Gewinnausschüttung wird durch den Wirtschaftsprüfer der Bertelsmann SE & Co. KGaA geprüft.
Die Ausschüttung erfolgt im Frühjahr eines jeden Jahres.