Ad-hoc-Meldung

Ad-hoc-Meldung | Gütersloh, 28.08.2009

Bekanntmachung zur Auslegung der Genussscheinbedingungen WKN 522994

Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG

Bekanntmachung zur Auslegung der Bemessungsgrundlagen für die Gewinn- und Verlustbeteiligung der Genussscheinbedingungen von 2001

Die Bertelsmann AG hat klarstellend beschlossen, dass im Einklang mit der Handhabung der Genussscheinbedingungen von 1992 (ISIN DE 0005229900) bei der Bestimmung des auf die Genussscheine von 2001 (ISIN DE 0005229942) entfallenden Ergebnisanteils (Gewinnanteil gem. § 4 Abs. 1 und 2) sowie der Verlustbeteiligung gem. § 5 der Genussscheinbedingungen 2001 Ergebnisbelastungen durch Firmenwertabschreibungen aus dem Konzernjahresüberschuss herausgerechnet werden. Die Bemessungsgrundlage für die Bestimmung des Gewinnanteils kann sich damit zu Gunsten der Genussscheininhaber 2001 erhöhen, die Bemessungsgrundlage für die Bestimmung der Verlustbeteiligung kann sich damit zu Gunsten der Genussscheininhaber 2001 positiv verändern.

Die Hinzurechnung der Firmenwertabschreibungen gilt für den Konzernjahresüberschuss, nicht jedoch für die sich ausschließlich auf den Jahresüberschuss der Bertelsmann AG beziehende Regelung zur Gewinnausschüttung gemäß § 4 Abs. 3 der Genussscheinbedingungen von 2001.

Weitere Einzelheiten werden in der Bekanntmachung zur Auslegung der Bemessungsgrundlagen der Genussscheinbedingungen von 2001 voraussichtlich am 1. September 2009 im elektronischen Bundesanzeiger sowie in der Financial Times Deutschland veröffentlicht.